Articles of Association
Alle Namen und Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf beide Geschlechter. Zur Einfachheit verwenden wir die männliche Schreibweise.
1. Name und Zweck
Artikel 1: Name
Unter dem Namen “Young Professionals der Wirtschaftskammer Schweiz-Japan” (im Folgenden “SJCC Young Professionals” genannt) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Artikel 2: Zweck
SJCC Young Professionals bietet eine Plattform für Japan/Schweiz interessierte Personen (keine Altersbeschränkung inklusive Alumni des SJCC Scholarship Funds) zur Förderung der Kenntnisse der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Begebenheiten zwischen Japan und der Schweiz.
Das Young Professionals Netzwerk soll zur persönlichen und beruflichen Entwicklung der Mitglieder beitragen. Durch die Organisation von Networking Events können die Mitglieder untereinander wichtige und nützliche Kontakte knüpfen, ihre Kenntnisse zur Japanischen bzw. Schweizerischen Wirtschaft Politik und Kultur verbessern/aktualisieren/beibehalten, sowie die Beziehung zur Schweizerisch-Japanischen Wirtschaftskammer pflegen und mit relevanten Personen oder Firmen in Kontakt treten.
Damit soll dem übergeordneten Ziel beigetragen werden, wirtschaftliche und bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Japan zu fördern.
2. Mitgliedschaft
Artikel 3: Mitgliedertypen
SJCC Young Professionals besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern (nachstehend ‘Mitglieder’ genannt).
Aktivmitglieder:
Alle Alumni des SJCC Stipendienfonds werden aufgefordert, Mitglieder zu werden. Zusätzlich ist SJCC Young Professionals offen für alle Personen, die Interesse haben, Aktivmitglied der Organisation zu werden.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl der SJCC Young Professionals oder im persönlichen Einsatz um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes, zahlen aber keine Beiträge.
Artikel 4: Ende
Die Mitgliedschaft endet unter Vorbehalt von Artikel 5 mit dem Ableben des Mitgliedes. Sie ist nicht vererb- oder übertragbar.
Artikel 5: Austritt
Der Austritt aus SJCC Young Professionals ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.
Artikel 6: Ausschluss
Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen von SJCC Young Professionals zu wahren und die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten. Mitglieder, die den Interessen SJCC Young Professionals zuwiderhandeln oder deren Ehre gröblich verletzen, können durch Beschluss des Vorstandes aus SJCC Young Professionals ausgeschlossen werden.
3. Organisation und Leitung
Artikel 7: Organe
Organe von SJCC Young Professionals sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
Artikel 8: Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste Organ von SJCC Young Professionals. Sie tritt alljährlich bis spätestens Mai zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand bereitet die Geschäfte vor. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der GV unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Stimmrecht:
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.
Beschlussfassung, Stichentscheid liegen beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstands
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung der geschäftsleitenden Organe
- Genehmigung der Statuten und Statutenänderungen
- Beschlussfassung über die vom Vorstand beantragten Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über alle anderen Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten und Richtlinien vorbehalten sind, u.a. Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der Kontrollstelle.
Artikel 9: Vorstand
Der Vorstand von SJCC Young Professionals setzt sich aus den folgenden Organen zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident/Kassier
- Vorstand für Events
- Vorstand IT
- Vorstand Kommunikation
Dem Vorstand können nur Mitglieder von SJCC Young Professionals angehören.
Kompetenzen:
Der Vorstand bestimmt und erledigt alles, was zur Führung und Erhaltung von SJCC Young Professionals notwendig/nützlich ist und nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten von SJCC Young Professionals zu besorgen, insbesondere vertritt er auch die SJCC Young Professionals nach aussen. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten (ca. viermal pro Jahr) oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
Amtsdauer:
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie können für jeweils maximal zwei weitere Amtsperioden wiedergewählt werden.
Artikel 10: Verpflichtungen/Verbindlichkeiten
Grundlegende Schriftstücke (Verträge etc.) bedürfen zur Verpflichtung von SJCC Young Professionals einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten/Kassier.
Für Verbindlichkeiten von SJCC Young Professionals haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
4. Rechnungswesen
Artikel 11: Mitgliederbeiträge
Die Einnahmen von SJCC Young Professionals bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen von CHF 60.- pro Aktivmitglied, die zuhanden der Kasse der SJCC Handelskammer einbezahlt werden.
Ehrenmitgliedern sowie dem Vorstand wird der Mitgliederbeitrag für SJCC Young Professionals von 60 CHF p.a. erlassen.
Von Vorstandsmitgliedern von SJCC Young Professionals wird erwartet, Mitglied bei der SJCC Handelskammer zu sein und die Jahresgebühr der Handelskammer zu bezahlen.
Artikel 12: Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr schliesst per 31. Dezember. Der volle Mitgliederbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes, d.h. es gibt keinen Mitgliederbeitrag pro rata.
5. Verschiedenes
Artikel 13: Versicherungen
SJCC Young Professionals haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitgliederentstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend zu versichern.
Artikel 14: Auflösung
Die Auflösung von SJCC Young Professionals kann nur anlässlich einer Urabstimmung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Artikel 15: Vermögensverwendung
Bei Auflösung von SJCC Young Professionals geht allenfalls vorhandenes Vermögen an die SJCC Handelskammer über.
Artikel 16: Inkrafttreten
Diese Statuten treten per 27. April 2002 in Kraft, vorbehaltlich der Annahme durch die Gründungsversammlung.
Artikel 17: Sonstiges
Im Übrigen gelten die Regeln von Art. 60-79 ZGB.